Unsere AGB
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma
Klan & Wagner Elektrotechnik GmbH
(Im folgendem Auftragnehmer genannt)
Stand: 01.01.2014
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden.
Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten,
gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382
und DIN 18 384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2 Zum Angebot des Auftragnehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur an nähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.
An diesen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich
verwendet werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell
erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,
wenn die Einhaltung nicht durch Umstände die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen, Brandschutzkonzepte u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Kosten für die nicht fertiggestellten Aufträge
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht fertiggestellt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte.
3.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;
3.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
3.5 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers, oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen beruht, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer Vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, haftet der Kunde. Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
4.6 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis, des Auftragnehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.
4.7 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Auftragnehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme, dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
4.8 Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen zugunsten des Auftragnehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
4.9 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen
Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.
5. Erweitertes Pfandrecht des Auftragnehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Auftragnehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Auftragnehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt 7 Abs. 2 entsprechend.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Die angegebenen Nettopreise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (z. Zt. 19%)
7.2 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden
angefordert oder vom Auftragnehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
7.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
II. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand,
z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Auftragnehmers bereits jetzt an diesen abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der
Auftragnehmer den Gegenstand vom Kunden heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
Diese Rücknahme, gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Auftragnehmer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzung unverzüglich vom Auftragnehmer ausführen zu lassen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
2. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.
Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung
mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Auftragnehmer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 5 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.
Transport und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.
3.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Auftragnehmer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt werden kann oder der Auftragnehmer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Auftragnehmer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Vertrages verlangen.
3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
3.4 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche, des Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluss positiver Vertragsverletzung oder
unerlaubter Handlungen zugunsten des Auftragnehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
3.5 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Auftragnehmer den Kunden nach besten Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit der Auftragnehmer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede Gewährleistung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
4. Rücktritt
4.1 Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten:
4.1.1 wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von erheblicher, Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann.
4.1.2 wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen lässt.
4.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.
4.1.4 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben zu den Voraussetzungen macht bzw. Gegebenheiten der Baustelle oder arglistige Täuschung.
4.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten:
wenn der Auftragnehmer schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferfrist nicht einhält. Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit auf Grund solcher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten,
wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.
4.3 Bei Rücktritt sind Auftragnehmer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts dem Auftragnehmer für die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des
Kunden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind.
Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Preise und Zahlungsbedingungen für Verkäufe und Leistungen
1. Die angegebenen Nettopreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (z. Zt. 19%) Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können getrennt berechnet werden.
2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn
der Kunde mindestens mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
3. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Auftragnehmer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses zu ersetzen.
IV. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Kaufleuten , juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Träger von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.